Chat La Palma 24
Diese Mietbedingungen sind Bestandteil des Motorrad- und Motorrollernutzungsvertrages zwischen Nguyen y Weinrich S.L. (Vermieter) und dem Kunden (Mieter). Vorbehalten bleiben abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, die nur schriftlich gültig sind.
Motorroller 125 ccm
Mindestalter: 16 Jahre
Führerscheinklasse: A1 / A2 / A / B
Bei Anmietung mit einem Führerschein der Klasse B muss der Fahrer mindestens 3 Jahre Inhaber dieser Führerscheinklasse sein.
Honda MSX 125
Mindestalter: 16 Jahre
Führerscheinklasse: A1 / A2 / A
Bei Anmietung sollte der Fahrer eine Fahrpraxis nachweisen können.
Honda CRF 250 L, Vespa GTS 300 Touring
Mindestalter: 18 Jahre
Führerscheinklasse: A2 / A
Bei Anmietung sollte der Fahrer eine Fahrpraxis nachweisen können.
Honda FMX 650, Ducati Desert Sled, Ducati Scrambler, Ducati Monster 797, BMW F 700 GS, BMW R 1200 GS
Mindestalter: 18 Jahre
Führerscheinklasse: A
Bei Anmietung sollte der Fahrer zwei Jahre Fahrpraxis nachweisen können.
a) Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die zeitweise Überlassung des gebuchten Motorrads oder Motorrollers. Bei den Motorrädern und Motorrollern handelt es sich um Fahrzeuge, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge zugelassen sind.
b) Alle Preise verstehen sich einschließlich Haftpflichtversicherung. Die Kraftstoffkosten sind nicht mit eingeschlossen.
c) Eine Kaution von 300,- Euro bis 1.000,- Euro (je nach Modell) ist vor der Übergabe per Kreditkarte (Mastercard/ VISA) zu hinterlegen.
d) Tankregelung Voll bei Abholung / Voll bei Rückgabe.
Der Mieter hat das Motorrad bzw. den Motorroller sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwaltungsgelder, Bußgelder und Strafen, die auf seiner Benutzung des Motorrades bzw. des Motorrollers beruhen.
Dem Mieter ist insbesondere untersagt:
a) das Motorrad bzw. den Motorroller anderen, als auf dem Mietvertrag benannten berechtigten Fahrern, zu überlassen. Ausnahme ist ein im Vertrag durch den Vermieter eingetragene Zweitfahrer.
b) das Motorrad bzw. den Motorroller einem solchermaßen berechtigten Fahrer zu überlassen, wenn gegen diesen ein Fahrverbot verhängt wurde oder dieser nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder fahruntüchtig ist.
c) das Motorrad bzw. den Motorroller zu benutzen, wenn gegen ihn selbst ein Fahrverbot verhängt wurde oder er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
d) das Motorrad bzw. den Motorroller in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen.
e) die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen jeglicher Art einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten.
f) das Motorrad bzw. den Motorroller abseits befestigter Straßen oder am Strand zu benutzen.
g) Manipulationen am Tachometer durchzuführen. Defekte am Tachometer sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
h) das Motorrad bzw. den Motorroller zu verpfänden, zu verkaufen oder sonst in einer Weise über das Motorrad bzw. den Motorroller oder seine Teile, Ausstattung, Zubehör und Dokumente zu verfügen, die den Vermieter in seinem Recht als Eigentümer oder irgend einem anderen Recht, das der Vermieter am Motorrad bzw. den Motorroller besitzt, schaden könnten.
i) Das Mietmotorrad bzw. den Mietmotorroller in nicht diebstahlgesichertem Zustand abzustellen.
j) Das Mietfahrzeug außerhalb des Hoheitsgebietes der Kanarischen Inseln zu verbringen. Das Verbringen von La Palma aus auf eine andere kanarische Insel ist ausschliesslich vom Vermieter schriftlich zu genehmigen.
Der Vermieter übergibt das Motorrad bzw. den Motorroller in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und das Werkzeug. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten und vom Vermieter wie auch dem Mieter durch Unterschrift bestätigt werden. Reifenschäden sind grundsätzlich vom Mieter zu bezahlen.
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Motorrades bzw. des Motorrollers dem Vermieter gegenüber auch für leichte Fahrlässigkeit, hinsichtlich Untergang (auch Abhandenkommen oder Beschlagnahmung des Motorrades bzw. des Motorrollers und/oder Teile dessen) und für sämtliche Schäden (wie z.B. Unfall oder Betriebsschäden, Schäden in Folge unsachgemäßer Behandlung und Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Motorrad bzw. am Motorroller während der Mietzeit entstehen. Bei Schäden am Mietmotorrad bzw. dem Motorroller haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und wirtschaftliche Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Der Mieter haftet darüber hinaus für zusätzlich ausgeliehenes Zubehör wie Helme inklusive Visir, Jacken, Handschuhe, Verlust der Fahrzeugpapiere, Verlust des Fahrzeugschlüssels etc.
Bei jedem Schadenseintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.
a) Das Motorrad bzw. der Motorroller hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Versicherungssumme beträgt 50 Mio. Euro für Drittschäden und Personenschäden.
b) Vom Mieter ist bei Übernahme des Motorrades bzw. des Motorrollers per Kreditkarte eine Kaution in Höhe von 300,- Euro bis 1.000,- Euro (je nach Modell) zu hinterlegen. Diese wird vollständig zurückgegeben, sobald das Motorrad bzw. der Motorroller unbeschädigt an den Vermieter zurückgegeben wurde. Jeder Schaden am Motorrad bzw. am Motorroller wird von der Kaution abgezogen.
Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
a) die Vertragspflichten gem. Ziff. 4 nicht beachtet.
b) bei schuldhaften Unfällen sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.
c) Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
d) die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
Das Motorrad bzw. der Motorroller wird vollgetankt, sauber, in einwandfreiem Zustand und ohne äußerlich erkennbare Mängel übergeben. Der Mieter gibt das Motorrad bzw. den Motorroller am Ende der Mietzeit vollgetankt am vereinbarten Rückgabeort, Datum und Uhrzeit mit allen Kfz-Papieren, Fahrzeugschlüsseln, Werkzeug und Zubehör in gleichem Zustand zurück. Bei Verlust des Werkzeugs, der Fahrzeugschlüssel und/oder der Fahrzeugpapiere, ist dies in voller Höhe vom Mieter zu ersetzen. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als zwei Stunden überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
Die Nguyen y Weinrich S.L. berechnet für Buchungen, welche mehr als 30 Tage vor Anreise storniert werden, keine Bearbeitungs- oder Stornierungsgebühren.
Bei Stornierungen werden bis
zu 30 Tage vor Reiseantritt ............................ 20%
von 29 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt ....... 30%
von 14 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt ......... 50%
von 7 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt ............. 80%
bei Nichterscheinen ....................................... 100%
des Gesamtmietpreises fällig.
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen (Salvatorische Klausel).
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